Elektroaltgeräte
Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit, sowie zur Schonung der natürlichen Ressourcen ist grundlegende Voraussetzung, dass Elektroaltgeräte einer fachgerechten Entsorgung zugeführt und möglichst effizient verwertet werden.
Seit dem 24. März 2006 werden alle neuen Elektrogeräte mit dieser „durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern" gekennzeichnet. Das Symbol weist Sie darauf hin, dass dieses Gerät NICHT über den Hausmüll entsorgt werden darf, sondern bei den kommunalen Sammelstellen oder dem Handel abzugeben ist.
Das ElektroG und seine Ziele:
Am 13. August 2012 ist die europäische WEEE-Richtlinie (engl.: Waste Electrical and Electronic Equipment) in Kraft getreten. Ziel ist der Schutz von Umwelt und Gesundheit durch Vermeidung und Reduzierung der Abfälle von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
Die Förderung der Wiederverwendung durch Gewinnung von Sekundärrohstoffen trägt zur Ressourcenschonung bei.
In Deutschland setzt das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) die WEEE-Richtlinie in nationales Recht um.
Welche Pflichten haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger?
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) müssen im Rahmen ihrer Pflichten Sammelstellen einrichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos abgegeben werden können. Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder Vertreibern angeliefert werden, sind beim örE abzugeben, in dem der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.
Die Altgeräte müssen in den durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte geeigneten Behältnissen gemäß § 15 ElektoG unentgeltlich zur Abholung bereitgestellt werden. Die örE melden der stiftung ear die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse.
Darüber hinaus haben örE Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten. Hierzu zählt unter anderem die Veröffentlichung der verfügbaren Sammelstellen.
Welche Pflichten haben die Bürger/innen zu erfüllen?
Bürger/innen sind verpflichtet, ihre Elektro- und Elektronikaltgeräte bei den kommunalen Sammelstellen abzugeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen. Altbatterien und -akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor Abgabe an der Sammelstelle von diesem zu trennen. Die Abgabe an den Sammelstellen ist kostenfrei.
Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe verloren, sondern es landen auch noch zusätzlich Schadstoffe im Hausmüll.
Welche Kosten haben die Bürger zu tragen?
Die Abgabe von Altgeräten zur privaten Nutzung ist in haushaltsüblichen Mengen kostenlos. Die Kosten für die Entsorgung ist bereits im Produktpreis inkludiert und wird bei Kauf eines Gerätes durch den Konsumenten mit bezahlt. Die Einrichtung und das Betreiben der kommunalen Sammelstellen (z.B. Wertstoffhof) werden durch die Abfallgebühren getragen. Sofern ein Abholservice durch den Bürger gewünscht wird, kann die Kommune diese Kosten berechnen. Gleiches gilt auch im Falle einer Abgabe von nicht fachgerecht verpackten Nachtspeicheröfen die Asbest enthalten können.
Ein Recht auf die Abholung im Haushalt durch die Kommune besteht nicht. Gleiches gilt für die fachgerechte Datenlöschung. Hierfür ist der Letztbesitzer verantwortlich.
Sammelgruppen:
Seit dem 15. August 2018 stehen für die getrennte Erfassung der Elektroaltgeräte die folgenden sechs Sammelgruppen zur Verfügung:
Klicken Sie hier und Sie finden weitere Gerätebeispiele zu den einzelnen Sammelgruppen!
Der Umgang mit asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten:
Die Sammelgruppe 4 beinhaltet unter anderem Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des ElektroG sind die örE verpflichtet, unzerlegte Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten kostenlos an den kommunalen Sammelstellen anzunehmen und diese entsprechend zur Abholung bereitzustellen und zu melden. Aufgrund ihrer Beschaffenheit bedarf es eines besonderen Umgangs für den die Voraussetzungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) geschaffen werden müssen.
Beachten Sie hierzu bitte auch den Eintrag unter Speicherheizgeräte.
Hinweise zum Umgang mit Batterien:
Batterien und Akkus fallen nicht unter das ElektrG, sind jedoch Bestandteil vieler Elektrogeräte. Entnehmen Sie diese möglichst schon vor Abgabe des Altgerätes und geben diese im Handel oder an einer Sammelstelle für Altgeräte (z.B. Wertstoffhof) ab. Sofern die Batterie bzw. der Akku nicht leicht entnehmbar ist, versuchen Sie diese nicht selber zu entfernen.
An den Altgerätesammelstellen gibt es spezielle Behälter zur Erfassung dieser Geräte wie z. B. Smartphones, Tablets oder elektrische Zahnbürsten. Batterien gehören auf keinen Fall in den Hausmüll. Klicken sie hier und erhalten Informationen zur Rückgabe von Batterien im Handel von der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien.
Wichtiger Hinweis zu E-Bike-Akkus:
Auf dem Wertstoffhof dürfen keine E-Bike-Akkus angenommen werden.
Vertreiber von Fahrrädern mit Elektoantrieb sind nach § 8 des Batteriegesetzes verpflichtet, vom Endbenutzer E-Bike-Akkus, an oder in unmittelbarter Nähe der Verkaufsstelle zurückzunehmen!
Was passiert mit den Daten auf dem alten Handy oder PC?
Das Löschen der Daten auf den Elektro- und Elektronikaltgeräten erfolgt nicht an den Sammelstellen. Dafür ist jeder Bürger selbst verantwortlich. Fotos von den Kindern, sensible Kalendereinträge oder medizinische Dokumente behält man besser für sich. Befinden sich die Daten auf den Speichermedien ausrangierter Geräte wie Digitalkamera, Computer, MP3-Player oder Handy, dann sollte man zur Sicherheit eine spezielle Löschung durchführen. Eine herkömmliche Löschung oder Formatierung ist in der Regel leicht rückgängig zu machen und reicht nur dann aus, wenn keine personenbezogenen Daten gespeichert sind. Welche Daten gespeichert sind und ob eine sichere Löschung notwendig ist, sollte vor Abgabe der Altgeräte entschieden werden.
Mit sogenannten „physikalischen Löschprogrammen“ können Daten so gelöscht werden, dass sie nicht mehr wiederherstellbar sind. Diese Programme überschreiben gelöschte Daten mehrmals, so dass die alten Daten nicht wieder hergestellt werden können. Diese Methode wird auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlen. Im Internet sind diverse Anbieter zu finden. Auskunft erteilt auch die nächste Verbraucherschutzzentrale.
Wie sind der stationäre Handel und der Online-Handel betroffen?
Nach bislang geltendem Recht dürfen Händler Elektro- und Elektronikgeräte nur dann zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller diese bei der stiftung ear ordnungsgemäß registriert hat.
Verfügen Vertreiber über eine Verkaufs-, Versand- und/oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400m², sind sie seit dem 25.07.2016 verpflichtet Altgeräte zurückzunehmen.
Durch die Novellierung des ElektroG sind ab Januar 2022 auch Lebensmitteleinzelhändler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800m² und regelmäßigen Anbieten von b2c-Geräten zu einer Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
Diese Rücknahmepflicht besteht ebenfalls für Online-Händler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400m². Im Vergleich zum stationären Handel zählt hierbei nicht die Boden-, sondern die tatsächliche Regalfläche.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass ab dem 01.01.2022 die Berechnung der 400 m² neu definiert wurde: Verfügen Sie beispielsweise über sowohl eine Versand- und eine Lagerfläche von (b2c-) Elektro- und Elektronikgeräten, die nur in der Addition 400 m² überschreitet, so gelten Sie nun ebenfalls als rücknahmepflichtiger Vertreiber. Die Rücknahmepflicht besteht wie folgt:
1:1 - Rücknahme:
Verpflichtung der Rücknahme eines Altgerätes bei Verkauf eines funktional vergleichbaren Neugerätes.Die 1:1 Rücknahme muss beim Verkauf eines Neugeräts aktiv angeboten werden.
0:1 - Rücknahme:
Verkaufsunabhängige Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von bis zu 3 Elektro- und Elektronikgeräten mit einer max. Kantenlänge von 25 cm.