Abfallhierachie

Nach § 6 Abs. 2 KrWG gilt:

Ausgehend von der unten dargestellten Rangfolge von 1 bis 5, haben diejenigen Maßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkung auf Mensch und Umwelt [Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung] ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen und insbesondere zu berücksichtigen:

  • die zu erwartende Emissionen,
  • das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
  • die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
  • die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnen Erzeugnissen.

Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahmen sind zu beachten.


Die sogenannte 5-stufige Abfallhierarchie umfasst, nach den Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung, folgende Rangfolge:

1. Abfallvermeidung

Vermeidung im Sinne des KrWG ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern.

Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktionsgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung der Lebensdauer, sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

Wird die Definition von Kreislaufwirtschaft und Vermeidung betrachtet, wird erkennbar, dass sich die Kreislaufwirtschaft auch auf Sachverhalte bezieht, in denen Dinge noch keine Abfälle sind und somit nicht unter § 3 KrWG fallen.

[2. Wiederverwendung]

Wiederverwendung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

Hier wird die Verwendung bereits vorhandener Erzeugnisse oder Bestandteile dargelegt, die also nach § 3 KrWG keine Abfälle sind. Somit gilt die Wiederverwendung als Teilaspekt der Abfallvermeidung. Dinge, die wiederverwendet werden, gelten als „Produkt“ bspw. Verkauf über Onlineportale.

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung

Im Sinne des KrWG ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur , bei dem Erzeugnisse oder Bestandteilen von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

Hier werden Bestandteile und Erzeugnisse dem Gebrauch wieder zugeführt, die zuvor Abfall geworden sind. Hier gilt das Abfallrecht, bis das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt wird. Als Beispiel können Elektroaltgeräte und Möbeln erwähnt werden, die durch den Entledigungswillen zuvor zu Abfall geworden sind, nach Prüfung und /oder Reparatur wieder der Vermarktung/Weitergabe zugeführt werden und somit aus dem Abfallbegriff herausfallen.

3. Recycling

Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden.

Recycling schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung

Verwertung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Der Begriff Verwertung ist von der Wiederverwendung abzugrenzen. Im Gegensatz zur Wiederverwendung geht es nicht darum, Geräte und Bestandteile in ihrem ursprünglichen Zweck zu gebrauchen. Vielmehr sollen die in den Produkten enthaltene Materialien wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden z.B. Kunststoffe und Metalle.

In der Metallverarbeitung werden zur Herstellung kupferhaltiger Fraktionen Metallschrotte mit Kupfergehalt zugefügt, um Kupfererze zu ersetzen.

5. Beseitigung

Im Sinne des KrWG ist die Beseitigung ein Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

Die Hausmüllentsorgung ist ein Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

 

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